Allgemeine Geschäfsbedingungen der GWS Rhode/Herberhold GbR

1. Vertragsgegenstand

Die GWS Rhode/Herberhold GbR führt Werbeleistungen für Werbekunden aus. Grundlage dieser Ausführung ist der Abschluss eines Werbevertrages, der durch einen schriftlichen Auftrag oder ein durch den Werbekunden bestätigtes Werbeangebot der GWS Rhode/Herberhold GbR zustande kommt.

2. Konkurrenzausschluss

Die Werbestellen der GWS Rhode/Herberhold GbR sind nach ihrer Eigenart einem oder mehreren Werbetreibenden vorbehalten. Ein Ausschluss von Wettbewerbern des Werbetreibenden wird nicht zugesichert. Einzelheiten regelt der zwischen der GWS Rhode/Herberhold GbR und dem Werbetreibenden geschlossene Werbevertrag.

3. Werbezeitraum

Die Werbeleistungen der GWS Rhode/Herberhold GbR erfolgen einmalig oder für einen vereinbarten Zeitraum. Ist kein abweichender Zeitraum vereinbart, so erfolgen Außenwerbungen wochenweise nach Kalenderwochen und Indoorwerbungen wochenweise, regelmäßig jeweils von Donnerstag bis Mittwoch. Die Ausführung der Werbeleistungen beginnt am ersten Tag des vereinbarten Werbezeitraums und ist spätestens am darauffolgenden Werktag abgeschlossen. Ist der erste Tag des vereinbarten Werbezeitraums ein gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich der Ausführungsstart auf den darauf folgenden ersten Werktag.

4. Anlieferung und Beschaffenheit Werbematerial

Der Werbetreibende liefert der GWS Rhode/Herberhold GbR die Werbemittel kostenfrei, mindestens drei Werktage vor dem vereinbarten Werbebeginn, an die Büro- und Lieferadresse der GWS Rhode/Herberhold GbR. Erfolgt die Anlieferung verspätet, kann sich das Ausbringen der Werbemittel ganz oder teilweise bis zum Beginn des nächsten, regulären Werbezeitraums, der auf den vereinbarten Werbezeitraum folgt, verzögern. Die Werbemittel werden je nach Vereinbarung in DIN Formaten von DIN A7 bis maximal DIN A0 geliefert. Sonderformate müssen mit der GWS Rhode/Herberhold GbR abgestimmt werden. Kleinformatige Werbemittel können nach Absprache mit der GWS Rhode/Herberhold GbR in größerformatigen Werbeträgern platziert werden. Die Werbemittel können mit Makkulatur unterlegt werden. Mehrkosten, die durch einen solchen, zusätzlichen Aufwand und Materialeinsatz (z.B. Anbringung von Aufklebern oder Rücksendung von Werbemedien) entstehen, trägt der Werbetreibende. Plakate, die in der Außenwerbung eingesetzt werden sollen, müssen die notwendigen Papiereigenschaften (Eignung für das Nassklebeverfahren) besitzen. Ungeeignete Papierarten oder Farblöslichkeiten müssen der GWS Rhode/Herberhold GbR vor Werbebeginn angezeigt werden. Für Qualitätsminderungen des Werbeaushangs, die aus der Verwendung ungeeigneter Werbemittel resultieren, übernimmt die GWS Rhode/Herberhold GbR keine Haftung.

5. Rücktrittsrecht, Nichtausführung und Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Für alle Aufträge gilt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen zum vereinbarten Werbebeginn. Erfolgt der Rücktritt bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Werbebeginn, so ist eine Entschädigung in Höhe von 30% des vereinbarten Werbeumfangs fällig. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, so ist die beauftragte Werbeleistung in vollem Umfang zu bezahlen.
(2) Bei Nichtausführung eines Auftrags haftet die GWS Rhode/Herberhold GbR maximal mit der Summe des beauftragten Werbeumfangs. Falls Werbeleistungen durch von der GWS Rhode/Herberhold GbR nicht zu beeinflussende Ausnahmezustände (z.B. Naturkatastrophen) oder andere Gründe, die die GWS Rhode/Herbehold GbR nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden können, unterbrochen oder vorzeitig beendet werden müssen, so übernimmt die GWS Rhode/Herberhold GbR hierfür keine Haftung. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn einzelne Werbestellen durch Unfälle, Vandalismus oder ähnliche Umstände beschädigt oder unzugänglich sind und dadurch vorübergehend nicht genutzt werden können. Die GWS Rhode/Herberhold GbR wird in solchen Fällen möglichst gleichwertige Ersatzwerbemöglichkeiten anbieten. Sollten hierfür zusätzliche Werbemittel notwendig sein, so ist der Werbetreibende verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu liefern.
(3) Erlischt ein zwischen einem Dritten und der GWS Rhode/Herberhold GbR vereinbartes Nutzungsrecht für Werbeeinrichtungen oder wird die Rhode/Herberhold GbR durch eine behördliche Anordnung angehalten, Werbeeinrichtungen zu entfernen, endet die im Werbevertrag vereinbarte Verpflichtung zur Werbeleistung der GWS Rhode/Herberhold GbR gegenüber dem Werbetreibenden. Die bis dahin durchgeführte Werbeleistung wird in Rechnung gestellt und ggf. durch den Werbetreibenden geleistete Vorauszahlungen in Form einer Gutschrift durch die GWS Rhode/Herberhold GbR erstattet. Weitere Ansprüche (z. B. Schadensersatzansprüche) des Werbetreibenden gegen die GWS Rhode/Herberhold GbR sind dann ausgeschlossen.

6. Form und Inhalt der Werbung

Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung trägt allein der Werbetreibende. Die GWS Rhode/Herberhold GbR ist berechtigt, Werbungen zurückzuweisen, deren Inhalt nach pflichtmäßigem Ermessen der GWS Rhode/Herberhold GbR gegen irgendeine behördliche Bestimmung, gegen allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder wenn die Ausbringung der Werbemittel für die GWS Rhode/Herberhold GbR unzumutbar ist. Plakate, die in der Außenwerbung eingesetzt werden sollen, müssen die notwendigen Papiereigenschaften (Eignung für das Nassklebeverfahren) besitzen. Ungeeignete Papierarten oder Farblöslichkeiten müssen der GWS Rhode/Herberhold GbR vor Werbebeginn angezeigt werden. Für Qualitätsminderungen des Werbeaushangs, die aus der Verwendung ungeeigneter Werbemittel resultieren, übernimmt die GWS Rhode/Herberhold GbR keine Haftung.

7. Preise

Es gelten die Preise der Angebots- und Preisliste der GWS vom 18.10.2022 Alle Preise sind netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer.

8. Agenturermäßigung

Aufträge werden grundsätzlich nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende angenommen. Anerkannte Werbungsmittler erhalten 15% Agenturermäßigung auf den vereinbarten Endpreis (für Eigenleistungen der GWS Rhode/Herberhold GbR). Auf im Preis enthaltene Fremdleistungen, öffentliche Gebühren oder bestimmte Zusatzleistungen gewährt die GWS Rhode/Herberhold GbR keine Ermäßigung.

9. Veränderung beauftragte Werbung (Laufzeit)

Wenn der Werbetreibende eine Unterbrechung oder Veränderung der beauftragten Werbung wünscht, so wird die Fortsetzung der Werbung als Neuauftrag behandelt. Dieses gilt nicht für die einfache Verlängerung des Werbezeitraums.

10. Kundenreferenz

Die GWS Rhode/Herberhold GbR ist berechtigt, Werbemittel ihrer Kunden zu dokumentieren und gegebenenfalls als Kundenreferenz oder Abbildungsbeispiel ihrer Werbeträger zu veröffentlichen.

11. Zahlung

Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang zu begleichen. Für Erstkunden gilt grundsätzlich Vorauszahlung. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die GWS Rhode/Herberhold GbR berechtigt, auch während der Laufzeit einer Werbung, die Durchführung der aktuellen oder weiterer Werbungen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne, dass dem Werbetreibenden hieraus irgendein Anspruch gegen die GWS Rhode/Herberhold GbR erwächst. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten berechnet.

12. Vertragsgemäße Durchführung

Die GWS Rhode/Herberhold GbR gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der beauftragten Werbeleistungen, insbesondere durch ordnungsgemäßes Ausbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern der Werbemittel während des vereinbarten Werbezeitraums im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs.

13. Nachweis der Ausführung

Der Werbetreibende ist berechtigt, einen angemessenen Nachweis der Ausführung der beauftragten Werbeleistungen durch die GWS Rhode/Herberhold GbR zu erhalten. Die GWS Rhode/Herberhold GbR erbringt einen solchen Nachweis durch die Erstellung von Aushangplänen oder die schriftliche oder fotografische Dokumentation der beauftragten Werbeleistungen. Der Werbetreibende muss den Nachweiswunsch zum Zeitpunkt der Werbebeauftragung erklären. Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Nachweises müssen ebenfalls zum Zeitpunkt der Werbebeauftragung erklärt werden. Spätere Nachweiswünsche können nur nach den zum Zeitpunkt der Nachweisbeauftragung bestehenden Möglichkeiten der GWS Rhode/Herberhold GbR berücksichtigt werden und sind entsprechend des zusätzlichen Aufwandes der GWS Rhode/Herberhold GbR für den Werbetreibenden kostenpflichtig.

14. Ersatzansprüche

Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von Werbeleistungen der GWS Rhode/Herberhold GbR können nur während der Dauer der beauftragten Werbeleistungen, durch eine begründete, schriftliche Anzeige des Werbetreibenden geltend gemacht werden. Nach Eingang der Anzeige hat die GWS Rhode/Herberhold GbR die Möglichkeit, bis zum Ende des auf den Tag der Anzeige folgenden Werktages, die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Werbeleistungen mit geeigneten Mitteln, z.B. durch die gemeinsame Inaugenscheinnahme der beanstandeten Werbeleistungen mit dem Werbetreibendem, eine schriftliche Dokumentation oder eine Fotodokumentation der beanstandeten Werbeleistungen, nachzuweisen.

15. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Göttingen.

Ihr direkter Draht zu uns:

05503 / 80 40 37

info@gws-goettingen.de

Lieferanschrift:
GWS Göttingen
Industriestraße 5
37176 Nörten-Hardenberg

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