1. Die GWS führt Werbeleistungen für Werbekunden aus. Grundlage dieser Ausführung ist der Abschluss eines
Werbevertrages, der durch einen schriftlichen Auftrag oder ein durch den Werbekunden bestätigtes Werbeangebot
der GWS zustande kommt.
2. Die Werbestellen der GWS sind nach ihrer Eigenart einem oder mehreren Werbetreibenden vorbehalten.
Einzelheiten regelt der zwischen der GWS und dem Werbetreibenden geschlossene Werbevertrag.
3. Die Werbeleistungen der GWS erfolgen einmalig oder für einen vereinbarten Zeitraum. Ist kein abweichender
Zeitraum vereinbart, so erfolgen Außenwerbungen wochenweise nach Kalenderwochen und Indoorwerbungen wochenweise,
jeweils von Donnerstag bis Mittwoch. Die Ausführung der Werbeleistungen beginnt am ersten Tag des vereinbarten
Werbezeitraums und ist spätestens am darauffolgenden Werktag abgeschlossen.
4. Der Werbetreibende liefert der GWS die Werbematerialien kostenfrei, mindestens drei Werktage vor dem vereinbarten
Werbebeginn, an die Geschäftsadresse der GWS. Erfolgt die Anlieferung verspätet, kann sich das Ausbringen der Werbung
ganz oder teilweise bis zum Beginn des nächsten, regulären Werbezeitraums, der auf den vereinbarten Werbezeitraum
folgt, verzögern. Die Werbematerialien werden in DIN Formaten von DIN A7 bis maximal DIN A0 geliefert. Sonderformate
müssen mit der GWS abgestimmt werden. Kleinformatige Werbematerialien können nach Absprache mit der GWS in
größerformatigen Werbeträgern platziert werden. Die Werbematerialien können mit Makkulatur unterlegt werden.
Mehrkosten, die durch einen solchen, zusätzlichen Aufwand und Materialeinsatz (z.B. Anbringung von Aufklebern
oder Rücksendung von Werbematerialien) entstehen, trägt der Werbetreibende.
Plakate, die in der Außenwerbung eingesetzt werden sollen, müssen die notwendigen Papiereigenschaften (Eignung für
das Nassklebeverfahren) besitzen. Ungeeignete Papierarten oder Farblöslichkeiten müssen der GWS vor Werbebeginn
angezeigt werden. Für Qualitätsminderungen des Werbeaushangs, die aus der Verwendung ungeeigneter Werbematerialien
resultieren, übernimmt die GWS keine Haftung.
5. Für alle Aufträge gilt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen zum vereinbarten Werbebeginn. Erfolgt der Rücktritt bis
zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Werbebeginn, so ist eine Entschädigung in Höhe von 30% des vereinbarten Werbeumfangs
fällig. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt, so ist die beauftragte Werbeleistung in vollem Umfang zu bezahlen.
Bei Nichtausführung eines Auftrags haftet die GWS maximal mit der Summe des beauftragten Werbeumfangs. Falls
Werbeleistungen durch von der GWS nicht zu beeinflussende Ausnahmezustände (z.B. Naturkatastrophen) nicht erbracht
werden können, so übernimmt die GWS hierfür keine Haftung. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn einzelne
Werbestellen durch Unfälle, Vandalismus oder ähnliche Umstände beschädigt oder unzugänglich sind und dadurch vorübergehend
nicht genutzt werden können. Die GWS wird in solchen Fällen möglichst gleichwertige Ersatzwerbemöglichkeiten anbieten.
Sollte hierfür zusätzliches Werbematerial notwendig sein, so ist der Werbetreibende verpflichtet, dieses auf eigene Kosten
zu liefern.
6. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung trägt allein der Werbetreibende. Die GWS ist berechtigt,
Werbungen zurücktzuweisen, deren Inhalt nach pflichtmäßigem Ermessen der GWS gegen irgendeine behördliche Bestimmung,
gegen allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
7. Es gelten die Preise der Angebots- und Preisliste der GWS vom 01.10.2009.
Alle Preise sind netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer.
8. Aufträge werden grundsätzlich nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende angenommen. Anerkannte Werbungsmittler
erhalten 15% Agenturermäßigung auf den vereinbarten Endpreis. Auf im Preis enthaltene öffentliche Gebühren oder bestimmte
Zusatzleistungen gewährt die GWS keine Ermäßigung.
9. Wenn der Werbetreibende eine Unterbrechung oder Veränderung der beauftragten Werbung wünscht, so wird die Fortsetzung
der Werbung als Neuauftrag behandelt. Dieses gilt nicht für die einfache Verlängerung des Werbezeitraums.
10. Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu
begleichen. Für Erstkunden gilt grundsätzlich Vorauszahlung. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist die GWS berechtigt, auch während der Laufzeit einer Werbung, die Durchführung der aktuellen oder
weiterer Werbungen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und
vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne, dass dem Werbetreibenden hieraus irgendein
Anspruch gegen die GWS erwächst. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten berechnet.
11.Die GWS gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der beauftragten Werbeleistungen, insbesondere durch
ordnungsgemäßes Ausbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern der Werbematerialien während des vereinbarten
Werbezeitraums.
12. Der Werbetreibende ist berechtigt, einen angemessenen Nachweis der Ausführung der beauftragten Werbeleistungen durch
die GWS zu erhalten. Die GWS erbringt einen solchen Nachweis durch die Erstellung von Aushangplänen oder die schriftliche
oder fotografische Dokumentation der beauftragten Werbeleistungen. Der Werbetreibende muss den Nachweiswunsch zum
Zeitpunkt der Werbebeauftragung erklären. Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Nachweises müssen ebenfalls zum
Zeitpunkt der Werbebeauftragung erklärt werden. Spätere Nachweiswünsche können nur nach den zum Zeitpunkt der
Nachweisbeauftragung bestehenden Möglichkeiten der GWS berücksichtigt werden und sind entsprechend des zusätzlichen
Aufwandes der GWS für den Werbetreibenden kostenpflichtig.
13. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung von Werbeleistungen der GWS können nur während der Dauer
der beauftragten Werbeleistungen, durch eine begründete, schriftliche Anzeige geltend gemacht werden. Nach Eingang der
Anzeige hat die GWS die Möglichkeit, bis zum Ende des auf den Tag der Anzeige folgenden Werktages, die ordnungsgemäße
Durchführung der beauftragten Werbeleistungen mit geeigneten Mitteln, z.B.
durch die gemeinsame Inaugenscheinnahme der beanstandeten Werbeleistungen mit dem Werbetreibendem oder eine
Fotodokumentation der beanstandeten Werbeleistungen, nachzuweisen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göttingen.